KG Blau-Weiss Neuenahrer Schinnebröder e. V.
Satzung der KG Blau-Weiss Neuenahrer Schinnebröder e. V.

 

Vereinssatzung vom 12.03.1984, zuletzt geändert am 04.04.2014 (es gilt die jeweils im Vereinsregister eingetragene Satzung)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: „Karnevalsgesellschaft Blau-Weiss Neuenahrer Schinnebröder e. V.

(2) Der Verein ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Stadtteil Bad Neuenahr.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein bewahrt und fördert das karnevalistische Brauchtum. Die Verfolgung wirtschaftlicher, politischer und religiöser Ziele ist ausgeschlossen. Der Satzungszweck wird insbesondere, durch die Ausübung des karnevalistischen Tanzsports, der Förderung der Jugend- und Seniorenhilfe sowie der Durchführung von Sitzungen, Umzügen und karnevalistischen Aktivitäten verwirklicht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Ziele des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Basis im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung verfolgt.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.

§ 3 Eintritt der Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus:

  1. Einzelmitgliedern,
  2. Familienmitgliedern,
  3. Ehrenmitgliedern.

(2) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Aufnahme von Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung schriftlich erklären.

(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird wirksam zum Ersten des Antragsmonats, sofern der Vorstand der Aufnahme zustimmt.

(6) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Dieselbe muss dem Antragsteller – ohne Begründung – schriftlich mitgeteilt werden.

§ 4 Austritt der Mitglieder

(1) Der Austritt eines Mitglieds ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

(2) Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB erforderlich und ausreichend.

(3) Beim Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft.

§ 5 Ausschluss der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere, wenn es wiederholt gegen die Satzung verstößt, oder sich eines Verhaltens schuldig macht, das der Würde oder den Belangen des Vereins widerspricht, oder wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt.

(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(6) Bei Ausschluss eines Mitgliedes hat dieses keinen Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Beiträgen.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

(1) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein und den Karneval in Bad Neuenahr verdient gemacht haben. Das ernannte Ehrenmitglied muss nicht aus dem Verein hervorgegangen sein.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung einer Aufnahmegebühr und von Beiträgen befreit.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme und Mitwirkung an allen Veranstaltungen des Vereins. Über die Mitwirkung entscheidet jedoch der Vorstand.

(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge die von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzt werden.

(3) Beiträge sind Bringschulden. Diese werden jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres im Bankeinzugsverfahren durch Lastschrift eingezogen.

(4) Das Geschäftsjahr ist vom 01. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll in jedem Jahr nach Beendigung der Karnevalssession, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten nach Geschäftsjahresbeginn stattfinden. Sie ist von dem/r Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind mindestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder durch Veröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Anträge von Mitgliedern an die Versammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Tage vor der Versammlung vorliegen.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  1. Rechenschaftsbericht
  2. Kassenbericht
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes
  5. Wahl des Versammlungsleiters
  6. Bildung eines Wahlausschusses
  7. Wahl des 1. Vorsitzenden
  8. Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
  9. Wahl der Kassenprüfer
  10. Satzungsänderungen
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  12. Ausschluss von Mitgliedern
  13. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Beiträge
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden

  1. auf Antrag des Vorstandes,
  2. auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder. Dieser Antrag muss von den Antragstellern persönlich unterschrieben und begründet sein.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss längstens acht Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuladen.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8.

§ 10 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. 1.Vorsitzende(r),
  2. 2. Vorsitzende(r),
  3. Geschäftsführer,
  4. Schatzmeister

als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam nach außen.

(2) Weiter gehören dem Vorstand der Schriftführer, der Pressewart und bis zu 5 Beisitzer an.

(3) Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. Die Aufgaben der Beisitzer werden vom Vorstand bestimmt. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(4) Verschiedene Vorstandsämter des geschäftsführenden Vorstandes können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11 Wahlverfahren

(1) Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Monate Mitglied sind und in der Anwesenheitsliste erfasst sind. Die Wahl von Mitgliedern in den Vorstand kann durch Akklamation erfolgen.

(2) Für das Wahlverfahren gilt § 12 Absatz 4.

(3) Auf Antrag von mindestens einem Mitglied muss die Wahl geheim durchgeführt werden, ebenso bei mehreren Vorschlägen.

(4) Die Durchführung der Wahl des/r ersten Vorsitzenden obliegt dem Versammlungsleiter. Die Durchführung der weiteren Wahl des Vorstandes und sonstige Wahlen und Abstimmungen übernimmt die/der 1. Vorsitzende. Beiden zur Seite steht der Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern.

(5) Gewählt wird das Mitglied, das die Stimmenmehrheit auf sich vereinigt und die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten(innen) mit den meisten Stimmen.

(6) Die Beisitzer können in einem Wahlgang gewählt werden. In diesem Fall ist die Wahl schriftlich durchzuführen. Bei mehr als 5 Kandidaten(innen), sind die 5 Mitglieder als Beisitzer gewählt, die die höchste Stimmenanzahl erhalten und Absatz 5 erfüllen. Eine Stichwahl ist nur bei Stimmengleichheit für die Besetzung des fünften Beisitzers durchzuführen.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können erfolgen:

  1. auf Antrag des Vorstandes,
  2. auf Antrag von Mitgliedern.

(2) Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

(3) Bei Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen, vielmehr ist die erforderliche Mehrheit nur an Hand der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen zu errechnen.

(5) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, können vom Vorstand umgesetzt werden und bedürfen dann keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung dieser Änderungen oder Ergänzungen der Satzung durch den Vorstand gelten Absatz (3) und (4) entsprechend. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 13 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens 1/3 der wahlberechtigten Vereinsmitglieder unterzeichnet sein.

(2) Der Auflösung des Vereins müssen 3/4 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder zustimmen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke geht das vorhandene Vereinsvermögen in den Besitz der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtgebiet Bad Neuenahr-Ahrweiler zu verwenden.

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Leistungen zurück, die als Beiträge oder Spenden eingebracht wurden.

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